Nicht jedem mag es sich sofort erschließen, aber das Bewegungsprofil einer Taxe stellt eine Anhäufung von personenbezogenen Daten dar. Das betrifft sowohl die Daten und Identität des Kunden, die er mit seiner Bestellung preisgibt, als auch die der Taxifahrer, die sich identifizierbar am Funksystem anmelden müssen. Es wird auch eine Verhaltens- und Leistungskontrolle der Fahrer ermöglicht. Dafür gelten strenge Regeln, denn Eingriffe in den Datenschutz sind Eingriffe in die Grundrechte.
Grundsätzlich kann eine Taxi-Zentrale gewisse personenbezogene Daten erheben und verarbeiten, sofern dies erforderlich (und verhältnismäßig) ist (§ 28 BDSG). Das ist jedoch immer ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte und deswegen muss eine Abwägung der widerstreitenden Interessen, der Verhältnismäßigkeit, erfolgen. Die Weitergabe dieser Daten an Dritte, die Fahrzeughalter, ist hingegen nicht zulässig, und der Unternehmerverband hat die Grenze des Zumutbaren bereits deutlich überschritten. Von Gerichten und Datenschutzbehörden regelmäßig für nicht verhältnismäßig und damit für unzulässig wurde eine dauernde Datenerhebung und -verarbeitung, die nicht im engeren Sinne der Tourenvermittlung oder der Gefahrenabwehr (Überfälle) dient, erklärt. Insbesondere ist dies das GPS-Tracking und die Speicherung dieser Daten.
Der Umgang mit den GPS-Daten beim TR ist in weiten Teilen unzulässig, weil er einerseits für die Tourenvermittlung nicht erforderlich ist und zweitens bei uns Fahrern einen ständigen Überwachungsdruck erzeugt, der mit ihrem Persönlichkeitsrecht nicht vereinbar ist. Über das Bewegungsprofil kann nämlich ein umfassendes Muster des Verhaltens und von Gewohnheiten erstellt werden, und darüber hinaus kann man sich auch besonders geschützte personenbezogene Daten, also Daten, die die Privatssphäre betreffen, leicht erschließen, sei es der Arztbesuch oder das Freitagsgebet vom Fahrer oder vom Stammkunden.
Möchte der TR personenbezogene Daten erheben und weiterverarbeiten, bei denen er sich nicht auf die Erlaubnis des § 28 BDSG berufen kann, muss er sich die Einwilligung der Betroffenen einholen. Das hat der Taxi-Ruf Bremen zwar mit "Gestattungsverträgen" versucht, doch diese sind faktisch nichtig. Eine Einverständniserklärung wäre nur dann rechtsgültig, wenn die Einwilligung nicht in einer Zwangslage oder unter Druck getroffen wird; der Arbeitnehmer muss die Verarbeitung seiner Daten ohne die Befürchtung von Sanktionen verweigern können dürfen, oder eine zuvor erteilte Einwilligung folgenlos widerrufen können.
Das Tracking und die Speicherung ist aber auch aus einem einfacheren Grunde unzulässig: Der Taxi-Ruf hat offiziell und rechtsverbindlich erklärt, dass er die GPS-Daten nur zur Tourenvermittlung und zur Gefahrenabwehr erhebt und verabeitet. Eine Verarbeitung zu einem anderem Zweck (zu welchem auch immer) ist damit ohnehin unzulässig - ob mit Einverständnis oder gesetzlicher Erlaubnis.
§ 28 BDSG erlaubt einem Call-Center auch nicht -ohne weiteres- die Erhebung, Verarbeitung und Weitergabe von Daten, die dem Fahrzeughalter zur Überwachung der Arbeitsleistung dienen.
Diese Grundsätze sind im Wesentlichen im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) festgeschrieben. Bislang sind zwar die gesetzlichen Regelungen lückenhaft, aber die Rechtssprechung hat eindeutige Urteile gefällt, an denen man sich orientieren kann. Desweiteren sieht hier der neue Gesetzentwurf der Bundesregierungen hier eindeutigere Regelungen vor (§ 32g BDSG-Entwurf), die unsere Position ebenfalls stützen, auch wenn der Gesetzentwurf noch hinter den Forderungen der großen Gewerkschaften zurückbleibt.
Anhand dieser Grundsätze und anderer Vorschriften kann man nun das Vorgehen des Taxi-Ruf überprüfen:
Kundendaten, Funkgespräche
Vermittlungsvorgang oder Datenwühltisch?
Wir möchten mit einem ganz besonders schönen Zitat schließen:
„Wenn es schon Regeln gibt, dann sollten die auch eingehalten werden.“
(Wolfgang Verbeek am 13.02.13 im Weser-Kurier)