31.03.2015 - TR scheitert mit „substanzlosem Vortrag“

Landgericht: Funksperren sind rechtswidrig

Dem Taxi-Ruf Bremen ist unter Androhung einer Strafe von 10.000 € gerichtlich verboten worden, einen Taxifahrer von der Funkvermittlung auzuschließen, um diesen bei „Nichtannahme“ oder „Rückgabe“ eines Fahrtauftrages zu sanktionieren.

Der Fahrer, Mitglied im Vorstand der Fahrervertretung IG BREMER TAXIFAHRER, forderte ursprünglich auch die Rücknahme des berüchtigten Sanktionskataloges, inklusive Verhängung von Geldbußen, von der Funkzentrale. In diesem Punkt hat der TR das zu erwartende Urteil abwenden können, in dem er nach Einreichung der Klage diese Praxis wenigstens offiziell einstellte.

Die Funksperren laufen elementarsten rechtlichen Grundsätzen zuwider, urteilte das Landgericht, und verbieten sich „per se“. Die bislang vom TR vorgebrachten Begründungen sind dem Richter zu Folge teilweise „ohne Substanz“. Die Abwegigkeit der TR-Auffassung bestätigten im Übrigen auch andere Richter bereits sehr deutlich, die über die beiden ähnlichen Klagen noch zu entscheiden haben. Auch sie ließen wenig Zweifel aufkommen, dass die Fahrervertretung hier im Recht ist.

Taxi-Ruf möchte Berufung einlegen

Der TR hat trotzdem gegenüber der IG Berufung angekündigt, die bis zum 08.04. eingereicht werden muss.  Eine erfolgreiche Berufung ist indes schwer vorstellbar, denn der TR hat eklatante Mängel in sein „Sanktionssystem“ eingebaut. Sie dürfte daher nur taktische Bedeutung haben, da das Urteil dadurch vorerst nicht vollstreckt werden kann.

2012 hat die Taxizentrale auf Bestreben der Vereinsführung Sanktionen gegen Fahrer eingeführt. Die IG BREMER TAXIFAHRER protestierte und verhandelte. Das „Pipipausen-Verbot“ wurde daraufhin wieder aufgehoben und die Funksperren modifiziert. Die IG hatte seit langem ebenso angemahnt, dass ein Verein gegenüber Nicht-Mitgliedern (hier: Taxifahrern) nicht zu Sanktionen legitimiert ist und Fahrer auch nicht „in die Bütt“ bestellen darf.  Im Kern jedoch – den Ausschluss von der Funkvermittlung – blieben Vorstand und Aufsichtsrat der Vermittlungsstelle beratungsresistent. Auf die Schreiben unserer Anwälte kamen nur substanzlose Erwiderungen vom Hausanwalt des Bremer Vereins.

TR-Mitglieder nicht informiert

Schließlich legten drei Vorstandsmitglieder der IG Klage ein. Dennoch ließen sich Vorstand und Aufsichtsrat 2014 die Funksperren von der „Vollversammlung“ sogar „bestätigen“, ohne die Abstimmenden auf die bereits gerichtlich anhängige Auseinandersetzungen und die realistischen Chancen des TR hinzuweisen. Ohnehin haben Aufsichstrat und einige Mehrwagenbetriebe faktisch bereits die Stimmenmehrheit. Der Richter bemerkte in der Verhandlung auch ohnedies einige Vorgänge, die für Vereinsmitglieder interessant sein sollten. [Das Urteil zum download im Original wird hier in Kürze bereitgestellt]

Es folgten, nach dem Klage eingereicht worden war, auf Vorschlag des TR in allen drei Fällen vorab gerichtliche „Mediationen“, die dazu dienen sollten, im Verhandlungswege zu einer Einigung zu kommen. Bereits in den Mediationen zeichnete sich ab, dass die Erfolgssaussichten des TR schlecht sein würden. Zwischen den Parteien kam es zu keiner Einigung.

Nach der Gerichtsverhandlung vor dem Landgericht Bremen gab der Richter der Fahrervertretung Recht: Die Sanktionen des Fahrers durch die Zentrale seien „nicht einmal gesetzlich vorgesehen“. Die Sperren waren rechstwidrig und das Sanktionssystem sei „rechtlich nicht legitimierbar“

„Diese Sperren waren rechtswidrig“

Die Teilnahme an der Funkvermittlung sei wesentliche Grundlage der Beschäftigung eines Taxifahrers und trage wesentlich zur Erzeugung seines Einkommens bei. Sowohl aus dem rechtlichen Verhältnis als angestellter beim Mitgliedsunternehmen als auch durch den gewährten Gestattungsvertrag zur Funkteilnahme ergäbe sich auch ein Anspruch des Fahrers, den die Zentrale nicht ohne weiteres einschränken könne.

Der Lesart des TR, nachdem sich der Taxifahrer ganz freiwillig den Regularien unterworfen habe und die Funkvermittlung des TR ebenso freiwillig geschehe und jederzeit widerrufen werden könne, folgte der Richter nicht – zu dem der vorgelegte Gestattungsvertrag vom Vorstandsmitglied der IG nicht unterzeichnet wurde.

Der TR schloss den klageführenden Taxifahrer 2013 und 2014 mehrere male durch die automatische Sanktionskaskade der Bremer Vermittlungsstelle von der Funkvermittlung aus. Der TR „bestritt dies mit Nichtwissen“ (vulgo: sie wussten von nichts) und begründete seine automatisierten Sanktionen mit Sätzen wie

„die Bereitstellung (...) von Taxen auf einem Taxenplatz lässt sich nicht mit der Verrichtung einer Notdurft in Einklang bringen“.

Im Wesentlichen fuße das Reglement auf der Betriebsordnung des TR, der bremischen Taxenordnung und dem Personenbeförderungsgesetz. Außerdem sei es durch die Vereinsmitglieder „bestätigt“ worden.

Funksperren verbieten sich „per se“

Trotz Einsatz modernster Zentralentechnologie kommt es immer wieder zu Störungen im Betriebsablauf durch Überschreitung der höchstzulässigen Toilettenverweildauer des undisziplinierten Fahrpersonals...  [Bundesarchiv/Unterberg, Rolf/CC-BY-SA]
Trotz Einsatz modernster Zentralentechnologie kommt es immer wieder zu Störungen im Betriebsablauf durch Überschreitung der höchstzulässigen Toilettenverweildauer des undisziplinierten Fahrpersonals... [Bundesarchiv/Unterberg, Rolf/CC-BY-SA]

Der Richter klärte jedoch darüber auf, dass öffentlich-rechtliche Gesetze und Verordnungen den TR nicht dazu ermächtigen, Sanktionen oder Geldbußen zu verhängen. Er rügte zudem, dass die Funksperren weder in der Betriebsordnung noch in der Satzung des Vereins erwähnt würden. Er kritisierte außerdem das Vorgehen des Vereins, denn „bestätigt“ werden könne nur etwas, was zuvor beschlossen worden wäre (z.B. durch den Vorstand). Ein schriftlicher Nachweis darüber fehlt aber. Dem Sanktionssystem selber könne sich ein Fahrer aber nur  unterwerfen, wenn dies vorher vereinbart wurde und die Bedingungen schriftlich hinterlegt seien.

Funksperren würden sich „per se“ verbieten, weil sie dem rechtlichen Grundsatz zu widerlaufen, dass eine Sanktion nur verhängt werden könne, wenn es ein Tatbestand objektiv erfüllt wäre und eine Schuldfeststellung erfolgt sei. Dies ist aber bei der angewendeten „automatischen Sanktion“ nicht möglich, da eine Möglichkeit zum vorherigen Gehör ausgeschlossen ist. Letztendlich sei das Sanktionssystem rechtlich nicht legitimierbar. Selbst einem Arbeitgeber sei es nicht gestattet, Disziplinarmaßnahmen ohne vorherige Anhörung zu verhängen.

Den Vortrag des TR, dass die Funksperren unbedingt notwendig seien, um einen „geregelter Betriebsablauf“ aufrecht zu erhalten, bezeichntete der Richter als „ohnehin substanzlos“. „Die geregelte Verfügbarkeit des jeweiligen Fahrer lässt sich auch anders sicherstellen“ führte der Richter aus. Ingo Heuermann erklärte der IG inzwischen auf Nachfrage, dass es bei Wegfall der Funksperren „Änderungen im Betriebsablauf, die einer anderen Ordnung unterliegen“ geben müsse. Welcher Art diese Änderungen sein könnten und von welcher „anderen Ordnung“  er sprach, ließ er offen.

Kritik auch von anderen Kammern

Auch im zweiten Prozess, bei dem bereits ein erster Termin stattgefunden hat, rügte die Vorsitzende Richterin den TR. Der Gestattungsvertrag lege im Wesentlichen nur Pflichten des Fahrers fest, während die Beschreibung der Gegenleistung des Vertragspartners „Taxi-Ruf“ fehlt. Sie ging aber vorerst noch nicht wie ihr Kollege davon aus, dass aus der rechtlichen Konstellation bereits ein klares Rechtsverhältnis resultiere, in dem der Fahrer einen Anspruch auf Teilnahme an der Funkvermittlung hätte. Daher forderte sie die Anwälte J. T. Meyer und Norman Schwiebert dazu auf, diesen Anspruch schriftlich genauer zu begründen. Die Anwälte sind dem inzwischen ausführlich nachgekommen und nun hat der TR Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die IG finanziert sich durch SPENDEN!!


Chronologie der Ereignisse

 

13.10.13  -  Juristen: Funksperren und Sanktionen ohne Rechtsgrundlage. Als letzter Versuch fordert ein Mitglied der IG anwaltlich zur Unterlassung der Funksperren auf. Für Sanktionen jeglicher Art fehlt dem Call-Center die Rechtsgrundlage.

10.03.13  -  Mitgliederinfo: Taxi-Ruf ignoriert Brief der Fahrervertretung

15.02.13  -  Offener Brief an den TR: Schluss mit den Schikanen, sofort!

08.10.12  -  Offener Brief an den TR: Taxi-Ruf droht weiter mit neuen Sanktionen

14.04.12  -  Neue Sanktionen bei der Auftragsvermittlung

21.03.12  -  Vergleich vor dem Amtsgericht: Sanktionen nicht durchsetzbar


 


Wir über uns


Aktuelle News

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Die Bundesregierung plant  tiefgreifende Änderungen des PBefG. Ziel ist eine sog. Öffnung des Taximarktes. Die Limitierung von Konzessionen sowie der feste Taxentarif könnten aufgegeben werden. Ebenso könnte privaten Fahrern eine Beförderung gegen Entgelt erlaubt werden.

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Der Winke-Taxi zahlt sich nicht aus. Ein Gespenst geht um im Bremer Taxengewerbe. Kundschaft und Taxilenker sind ahnungslos, irritiert und verunsichert. Taxizentrale, Politik und zuständige Taxenbehörde sind überfordert oder Unwillens Aufklärung zu betreiben. DER SKANDAL: Kunden werden durch den neuen Tarif übervorteilt und zahlen bei Strecken bis 1,6 Kilometer Fahrtstrecke mehr, als im  Standardtarif.

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01.08.2018

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Dazu eine ältere Meldung zum Winke-Tarif vom 11.09.2017

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19.04.2018

Die Manipulation der tatsächlichen Arbeitszeiten

(Zum Vergrößern/Vollansicht Doppelklick auf das Video)

28.03.2018

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24.01.2017

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Mit großer Bestürzung haben wir vom Tod unseres Kollegen erfahren, der im Dienst bei einem tragischen Unfall mit dem Taxi in der Nacht vom 21. Januar verstarb.

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28.12.2015

München in Handlungsnot: In München sind zu viele Taxen unterwegs. 41 % der Betriebe arbeiten am Finanzamt und an Sozialversicherungen vorbei.

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08.12.2015

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08.11.2015

Krasser Fehlgriff des Bremer Oberlandesgerichts

'Fahraufträge sind Geschenke' urteilt das OLG in einem grob fragwürdigen Urteil im Streit um Funk-Sanktionen.

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24.04.2015

Düsseldorf: Tariferhöhung & gesetzlicher Mindestlohn

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07.01.2015

Gesetz und Wirklichkeit: Mindestlohn mit Schlupflöchern

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